18. Fazit und Beweisergebnis Wie dargelegt, sind sämtliche Aussagen nicht geeignet, die Waffenhandhabung und die Fingerstellung des Angeschuldigten zu belegen. Insbesondere die im Übrigen glaubhaften Angaben Q.'s_______ sind in diesem Punkt nicht verlässlich und teilweise widersprüchlich. Die Behauptung des Angeschuldigten, er habe den «Finger lang» gehalten, lässt sich damit nicht entkräften bzw. als Schutzbehauptung entlarven, wie die Vorinstanz erwog. In dubio hatte der Angeschuldigte den Finger folglich nicht am Abzug. Gemäss dem Zustand des Revolvers beim Fund war der Hahn beim Revolvereinsatz entspannt (pag.