__ in Bezug auf den Finger der rechten Hand des Angeschuldigten offensichtlich in einer suboptimalen Beobachtungsposition – nämlich auf der von der rechten Hand abgewandten Seite. Vor diesem Hintergrund und verbunden mit der vergleichsweise späten Erstbefragung ist die Aussage, sie habe genau gesehen, dass der Angeschuldigte den Finger am Abzug gehabt habe, kritisch zu betrachten. Die Vorinstanz misst auch mit ungleichen Ellen, wenn sie einerseits annimmt, K.________ habe von der Position hinter ihrem Mann die Waffenhandhabung des Angeschuldigten beobachten können, andererseits jedoch davon ausgeht, F.____