24 nen Position des Privatklägers (pag. 304, Z. 173 f.) und letzterer zeichnete die Position seiner Frau ebenfalls hinter sich auf den ersten Treppenstufen ein (pag. 291; pag. 295). Somit war K.________ in Bezug auf den Finger der rechten Hand des Angeschuldigten offensichtlich in einer suboptimalen Beobachtungsposition – nämlich auf der von der rechten Hand abgewandten Seite.