AF: ich weiss nicht, in welcher Hand er die Waffe gehalten hat. […] Er hat die Waffe so gehalten, wie man eine Waffe einfach in den Händen hält.» Anschliessend zeigte sie auf, wie der Angeschuldigte den Revolver gehalten habe, und hielt den Zeigefinger dabei gekrümmt. «Ja, Herr A.________ hatte den Zeigefinger an seinem Abzug. […] Ich bin mir fast ganz sicher, dass er den Zeigefinger am Abzug gehalten hat. […] Ich dachte mir, jetzt drückt er ab» (pag. 364 f., Z. 211 ff.). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte sie als Zeugin aus: «Ich kann mich gut erinnern, wie A.________ die Waffe in der Hand hielt.