Zusammenfassend geht auch aus den Aussagen des Zeugen Q.________ nicht eindeutig hervor, ob der Finger effektiv am Abzug war oder ob der Angeschuldigte den Revolver in der Position «Finger lang» hielt. 17.4 Aussagen K.________ Anlässlich der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 27. Mai 2009, also rund eine Woche nach dem Vorfall, sagte K.________ dazu als Auskunftsperson aus (pag. 358 ff.): «Er hielt die Waffe in seinen Händen und hat die Waffe gegen meinen Mann gezielt. Ich stand hinter meinem Mann. […] Er hielt die Waffe mit einer Hand. AF: ich weiss nicht, in welcher Hand er die Waffe gehalten hat.