Die Aussage Q.'s_______, wonach der Angeschuldigte die Zeigefinger um den Griff der Waffe gekrümmt gehabt habe, kann deshalb nicht entscheidend sein. Darüber hinaus kann seiner Aussage, der Angeschuldigte habe den Revolver «normal» gehalten, entgegen der vorinstanzlichen Auffassung nichts Weitergehendes entnommen werden, zumal er sogleich nachschob, er habe sich nicht auf den Zeigefinger geachtet. Ob Q.________ als Laie damit sagen wollte, der Finger sei am Abzug gewesen, lässt sich nicht abschliessend beurteilen und muss offenbleiben. Zusammenfassend geht auch aus den Aussagen des Zeugen Q.