Aus diesen Angaben lässt sich die Fingerstellung des Angeschuldigten nicht eindeutig eruieren. Seine in Bezug auf den Waffenumgang untechnischen Aussagen weisen entgegen der Vorinstanz nicht auf Parteilichkeit hin, sondern sind auf mangelnde Fachkenntnisse zurückzuführen. Die Aussage Q.'s_______, wonach der Angeschuldigte die Zeigefinger um den Griff der Waffe gekrümmt gehabt habe, kann deshalb nicht entscheidend sein.