23 händige Combat-Stellung hindeutet. Zuletzt wollte sich Q.________ hinsichtlich der Waffenhandhabung nicht mehr konkret festlegen und sagte aus, der Angeschuldigte habe den Revolver normal und einhändig gehalten; auf die Position des Zeigefingers habe er sich nicht geachtet (pag. 739, Z. 23 ff.). Aus diesen Angaben lässt sich die Fingerstellung des Angeschuldigten nicht eindeutig eruieren.