__ wirken glaubhaft. Trotz der Freundschaft zum Angeschuldigten schonte er diesen nicht, machte unumwunden Angaben zum Revolvereinsatz und widersprach unter anderem dessen Behauptung, wonach der Privatkläger in seine Wohnung eingedrungen sei (pag. 304, Z. 184 f.). Indes sind seine Angaben zum konkreten Revolvereinsatz unklar bzw. widersprüchlich. In der Erstbefragung sagte er aus, der Angeschuldigte habe den Revolver in der rechten Hand gehalten und diese mit der linken unterstützt (pag. 297, Z. 25 f.). Später sagte er aus, er habe die Zeigefinger (Mehrzahl) um den Griff gekrümmt gehabt (pag.