317), sodass er beim Öffnen der Türe ungefähr rechtwinklig zum sich aus seiner Wohnung hinausbewegenden Angeschuldigten stand. Daher hatte er eine idealere Beobachtungsposition hinsichtlich der Waffenhandhabung als der Privatkläger; er befand sich auf der der rechten Hand des Angeschuldigten zugewandten Seite. Gemäss seinen Angaben beobachtete er die Situation zunächst lediglich, bevor er sich als Schlichter einmischte und den Angeschuldigten zurückhielt. Die Aussagen des Zeugen Q.________ wirken glaubhaft.