739, Z. 21 ff.). Zur Beobachtungsposition des Zeugen hält die Kammer vorab folgendes fest: Q.________ verliess seine Wohnung, als er die sich zuspitzende Auseinandersetzung hörte, und trat in dem Moment ins Treppenhaus, als der Angeschuldigte mit dem Revolver auf den Privatkläger zielte. Er bewohnte die mittlere der drei Wohnungen im Erdgeschoss und seine Wohnungstür befand sich direkt neben derjenigen des Angeschuldigten (pag. 317), sodass er beim Öffnen der Türe ungefähr rechtwinklig zum sich aus seiner Wohnung hinausbewegenden Angeschuldigten stand.