305, Z. 219 f.). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sagte Q.________ dann aus: «Als ich meine Türe öffnete und nach draussen ging, hielt A.________ den Revolver bereits in der Hand. Er hat die Pistole einhändig gerade nach vorne gehalten. Er hat mit dem Revolver mit gestrecktem Arm auf den Türken gezielt. Er hatte den Revolver einfach normal in der Hand» Anschliessend zeigte er eine Faust. «Ich habe mich nicht geachtet, wie A.________ den Zeigfinger hielt. Ich sah einfach, dass er die Pistole in der Hand hielt. […] Ich selber stand hinter A.________ und hielt ihn fest» (pag. 739, Z. 21 ff.).