Nach Ansicht der Kammer machte die vom Angeschuldigten beschriebene Combat-Stellung mit beidhändiger Umklammerung des Revolvergriffs diese Beurteilung besonders schwierig; ob die Finger um den Griff oder um den Abzug gekrümmt waren, lässt sich besonders in einem kurzzeitigen, dynamischen Geschehen kaum erkennen. Die Aussagen des Privatklägers in der rund zwölf Jahre nach dem Ereignis durchgeführten oberinstanzlichen Einvernahme sind nicht aussagekräftig. Seine widersprüchlichen Schilderungen zur Waffenhandhabung sind mit dem langen Zeitablauf zu erklären (vgl. pag. 1415, Z. 22 ff.).