Daher ist auch fraglich, wie sehr der Privatkläger sich auf den gegen ihn gerichteten Revolver und die Fingerstellung des Angeschuldigten konzentriert hatte. Gleichermassen fraglich ist, ob es für einen Laien in dieser Lage überhaupt möglich ist, die Fingerstellung bei einem gegen sich gerichteten Revolver («Finger lang» oder am Abzug) zu erkennen. Nach Ansicht der Kammer machte die vom Angeschuldigten beschriebene Combat-Stellung mit beidhändiger Umklammerung des Revolvergriffs diese Beurteilung besonders schwierig;