Er konnte den Revolver beschreiben und muss seinen Blick zumindest zeitweise darauf gerichtet haben. Allerdings sind der Privatkläger und seine Frau die einzigen, die behaupteten, der Angeschuldigte habe den Revolver in einer Hand gehalten, was für einen im Waffenumgang geübten Schützen unüblich und entsprechend unglaubhaft ist. Daher ist auch fraglich, wie sehr der Privatkläger sich auf den gegen ihn gerichteten Revolver und die Fingerstellung des Angeschuldigten konzentriert hatte.