Es kann niemand bestätigen, wo A.________ seinen Finger hielt. Mit der Aufregung und dem Alkoholeinfluss hätte es jederzeit passieren können, dass er den Abzug drückte. […] Soweit ich gesehen habe, befand sich der Finger von A.________ am Abzug. Ja, ganz sicher» (pag. 771 f., Z. 32 ff.). Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass der Privatkläger in dieser Situation in kurzer Distanz zum Angeschuldigten stand und kein Interesse an entlastenden Aussagen zu dessen Gunsten hat. Er konnte den Revolver beschreiben und muss seinen Blick zumindest zeitweise darauf gerichtet haben.