268, Z. 354 ff.). Zwar entspricht die von ihm konstant beschriebene Waffenhandhabung (zweihändiges Halten im Combatstil, «Finger lang») durchaus der Ausbildungsdoktrin. Indessen legte der Angeschuldigte in Bezug auf das gesamte mehrphasige Geschehen ein absolut unglaubhaftes Aussageverhalten und eine deutliche Verharmlosungstendenz an den Tag. So leugnete er anfänglich sogar den Waffeneinsatz und gab an, es befänden sich keine Waffen in seiner Wohnung (pag. 242, Z. 7 und Z. 16 f.). Zugleich behauptete er aber, er habe sich in einer Notwehrsituation befunden und hätte sicherlich schiessen dürfen (pag. 245, Z. 77 f.).