Zuletzt sprach der Angeschuldigte selbst von einer Distanz von ca. 1.5 bis 2 Meter zwischen ihm und dem Privatkläger (pag. 259, Z. 60 f.), was eher mit den Örtlichkeiten zu vereinbaren ist, als die zuvor geschätzten 5 Meter (vgl. pag. 162 f.). Es kommt hinzu, dass der Angeschuldigte verschiedene Fragen über die Handhabung der Waffe in seinem alkoholisierten Zustand ausweichend und widersprüchlich beantwortete: So behauptete er einerseits auf Frage, was passierte, nachdem er die Waffe gezogen hatte: «Keine Ahnung. Ich weiss nicht einmal, wer die Polizei gerufen hatte.