250, Z. 252 ff.). Auf Aufforderung des Untersuchungsrichters zur Beantwortung der Frage und auf Vorhalt der Aussagen Q.'s_______, der die Distanz ebenfalls auf ca. 1.5 Meter schätzte, sagte der Angeschuldigte: «Ich kann mich nicht mehr erinnern» (pag. 250, Z. 257 ff.). Auf die Diskrepanz zu seinen Angaben betreffend «Finger lang» angesprochen, meinte er: «Ich mache das immer so. Den Finger hält man erst an den Abzug, wenn man abdrücken will» (pag. 250, Z. 267 f.). Zuletzt sprach der Angeschuldigte selbst von einer Distanz von ca. 1.5 bis 2 Meter zwischen ihm und dem Privatkläger (pag.