17. Revolvereinsatz In Bezug auf den konkreten Revolvereinsatz gelangte die Vorinstanz zum Ergebnis, der Angeschuldigte habe den geladenen Revolver mit dem Zeigefinger am Abzug aus einer Distanz von 1 bis 1.5 Metern direkt auf den Brust-/Oberkörperbereich des Privatklägers gerichtet. Die anderslautenden Aussagen des Angeschuldigten, insbesondere dass er den «Finger lang» gehalten habe, seien Schutzbehauptungen. Nachfolgend werden diese Schlussfolgerungen von der Kammer anhand der verschiedenen Aussagen nochmals eingehend geprüft.