Ein Estrichtreppenöffner oder ein ähnlicher Stock kam nicht zum Einsatz. Mit Blick auf die vom Angeschuldigten geltend gemachte Notwehrsituation ist in zeitlicher Hinsicht wesentlich, dass dieser den Revolver erst nach einem ersten Schlagabtausch mit dem Privatkläger vor der Haustür holte und der Zeuge Q.________ erst ins Treppenhaus trat, als der Angeschuldigte den Revolver bereits in den Händen hielt (vgl. pag. 304, Z. 313).