16.4 Zwischenfazit Zusammenfassend schliesst sich die Kammer in Bezug auf das allgemeine Tatgeschehen dem vorinstanzlichen Beweisergebnis an. Die Analyse der Aussagen der befragten Drittpersonen bestätigen, dass es lediglich in der dritten Phase vor der Wohnungstür des Angeschuldigten eine wechselseitige körperliche Auseinandersetzung zwischen dem Privatkläger und dem Angeschuldigten gab. Dabei zogen sich die beiden die gutachterlich dokumentierten Verletzungen zu (pag. 192 ff.; pag. 203 ff.). Ein Estrichtreppenöffner oder ein ähnlicher Stock kam nicht zum Einsatz.