Augenzeuge und Schlichter. Seiner Schilderung zufolge waren bei der Auseinandersetzung vor der Türe beide Kontrahenten aktiv und prügelten sich mit Faustschlägen und Fusstritten. Wie die Vorinstanz korrekt festgehalten hat, sagte Q.________ das Kerngeschehen betreffend konstant aus. Es ist kein Grund ersichtlich, in der Frage der wechsel- oder einseitigen Auseinandersetzung von dieser Auffassung abzuweichen. Die bestehenden Ungereimtheiten in den Aussagen des Zeugen Q.________ sind nicht ausreichend, seine im Kerngeschehen glaubhaften und stringenten Aussagen zu entkräften. 16.3.3 K.__