Es] ist nicht davon auszugehen, dass er aufgrund seiner kameradschaftlichen Beziehung [zum Angeschuldigten] und zu F.________ einseitig zu Ungunsten [des Privatklägers] ausgesagt hätte. Im Gegenteil stimmen seine Aussagen gerade in Bezug auf die zweite Phase mit den Aussagen [des Privatklägers] überein. So verneinte er klar eine tätliche Auseinandersetzung während der zweiten Phase im zweiten Stock (vgl. pag. 303, al. 143 ff.). Zudem sagte er explizit aus, [der Privatkläger] sei nicht in der Wohnung von F.________ und [des Angeschuldigten] gestanden (vgl. pag. 304, al. 175).