, al. 379 ff.) und übernahm anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sogar die von der Zeugin F.________ vorgetragene Version, wonach seit jenem Tag in der ersten Etage ein Stock fehle. Wesentlich ist jedoch dabei, dass gemäss den Angaben des Zeugen Q.________ der Stock erstmals [vom Angeschuldigten] ins Spiel gebracht wurde (vgl. pag. 310 f., al. 388 ff.). Davon abgesehen machte der Zeuge Q.________ jedoch glaubhafte Aussagen. [Es] ist nicht davon auszugehen, dass er aufgrund seiner kameradschaftlichen Beziehung [zum Angeschuldigten] und zu F.________ einseitig zu Ungunsten [des Privatklägers] ausgesagt hätte.