): Auch in Bezug auf die Aussagen von Q.________ kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. pag. 895 ff.). Vorab ist des Weiteren festzuhalten, dass es sich beim Zeugen Q.________ um eine Person handelt, die sich in ihrer Rolle als Zeuge sehr unwohl war und teilweise etwas ambivalent Aussagen machte. Dies verdeutlicht seine Aussage anlässlich der untersuchungsrichterlichen Befragung vom 22. Mai 2009. Auf die Frage, was dann passiert sei, führte er aus, viel, ihm wäre es lieber, wenn er gar nichts gesehen hätte. Dann müsste er auch nicht als Zeuge Aussagen machen. Aber jetzt sei es halt so.