18 dersetzung betrifft, auch im Einklang mit den durch das Institut für Rechtsmedizin (IRM) festgestellten Verletzungen der beiden Kontrahenten. Die weiteren, in späteren Einvernahmen gemachten Aussagen von F.________ sind dagegen geprägt vom eher krampfhaften Bestreben, [den Angeschuldigten] zu entlasten (plötzlich soll er beim Rausgehen nicht auffällig gewesen sein, der ominöse Stecken soll nach dem Vorfall gefehlt haben etc.) und von ihrer Struktur und ihrem Detailgehalt her nicht mit denen ihrer ersten Einvernahme zu vergleichen.