Er hat nur noch „Munirot“ gesehen.“). Einen „Pänggel“ bzw. Stock habe sie [beim Privatkläger] aber nicht gesehen und vermute lediglich, ein solcher könnte der Auslöser dafür gewesen sein, dass [der Angeschuldigte] die Pistole holen gegangen sei. Zu Recht als absolut bezeichnend erachtete die Vorinstanz die von F.________ anlässlich ihrer ersten Befragung gemachte Aussage, wonach sich [der Privatkläger] und [der Angeschuldigte] im Treppenhaus „vrbrätschet“ hätten. Hervorzuheben ist im Weiteren ihre Aussage, wonach sich [der Angeschuldigte] und [der Privatkläger] schon „Haber“ gegeben hätten. Die von F._____