Auch an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung – nach seiner rechtskräftigen Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung und rund zwölf Jahre nach dem Vorfall – insistierte der Privatkläger, ausschliesslich der Angeschuldigte habe die Auseinandersetzung angezettelt, er hingegen habe nichts gemacht (pag. 1415, Z. 17 f.), was mit den übrigen Beweismitteln nicht zu vereinbaren ist. 16.3 Aussagen Dritter 16.3.1 F.________ Bei der Würdigung der Aussagen von F.________ hält sich die Kammer an ihre Erwägungen im Urteil i.S. C.________ (SK 11 85, pag. 83): Hinsichtlich der Aussagen von F.___