Der Privatkläger hat also selber auch zugelangt. Diese, für die rechtskräftige Verurteilung des Privatklägers wegen einfacher Körperverletzung zentrale Erwägung muss auch vorliegend berücksichtigt werden. Seine abstreitenden, sämtliches Fehlverhalten auf den Angeschuldigten abwälzenden Aussagen sind nicht stimmig. Auch an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung – nach seiner rechtskräftigen Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung und rund zwölf Jahre nach dem Vorfall – insistierte der Privatkläger, ausschliesslich der Angeschuldigte habe die Auseinandersetzung angezettelt, er hingegen habe nichts gemacht (pag.