Das Vorbringen, die Verletzungen des Angeschuldigten seien durch den Sturz und das vom Privatkläger abwehrend vorgehaltene Traineroberteil bzw. dessen Reissverschluss entstanden, ist eine Schutzbehauptung. Selbst wenn der Angeschuldigte bei der Auseinandersetzung tatsächlich am Oberkörper unbekleidet gewesen wäre, erscheint unglaubhaft, dass die bei ihm festgestellten Verletzungen lediglich von einem «Herumschlagen mit dem Trainer» und dem Sturz stammen sollen. Der Privatkläger hat also selber auch zugelangt.