Aufgrund der Beweislage blieb ihm faktisch gar nichts anderes übrig. Es ändert auch nichts daran, dass er sein sonstiges Verhalten abschwächend und jenes des Angeschuldigten aggravierend geschildert hat. Das Vorbringen, die Verletzungen des Angeschuldigten seien durch den Sturz und das vom Privatkläger abwehrend vorgehaltene Traineroberteil bzw. dessen Reissverschluss entstanden, ist eine Schutzbehauptung.