17 seine Wohnung zu begeben, denn dieses Holen des Revolvers muss (inklusive Aufstehen) doch mindestens gegen 10 Sekunden gedauert haben. Bereits im Urteil SK 11 85 hielt die Kammer ergänzend fest, dass der Privatkläger aus seinem Zugeständnis, die Türe eingetreten zu haben, nichts für sich ableiten kann (zum Ganzen SK 11 85, pag. 81). Aufgrund der Beweislage blieb ihm faktisch gar nichts anderes übrig.