Beweiswürdigend gelangte die Vorinstanz zum folgenden, auch von der Kammer als zutreffend erachteten Ergebnis: Ausgehend von der Entstehung, dem Inhalt und der Entwicklung der einzelnen Aussagen und der Motivationslage von C.________ ist festzuhalten, dass seine Aussagen bezüglich Kerngeschehen im Wesentlichen gleich bleibend sind. Allerdings fällt auch auf, dass bezüglich der Auseinandersetzung vor der Wohnungstüre von A.________ seine Ausführungen zunehmend aggravierend sind. Umgekehrt räumte er an der Hauptverhandlung erstmals ein, dass er am Schluss A.________ in den Bauch getreten und es im 2008 zusammen mit L.