258, Z. 26 ff.). Zusammenfassend kann daher festgehalten werden, dass die Aussagen des Angeschuldigten hinsichtlich des relevanten Kerngeschehens nicht glaubhaft erscheinen. 16.2 Aussagen Privatkläger Auch die Aussagen des Privatklägers wurden von der Vorinstanz sorgfältig analysiert und eingehend gewürdigt (pag. 891 ff.). Beweiswürdigend gelangte die Vorinstanz zum folgenden, auch von der Kammer als zutreffend erachteten Ergebnis: Ausgehend von der Entstehung, dem Inhalt und der Entwicklung der einzelnen Aussagen und der Motivationslage von C.___