Bezeichnenderweise stehen die Aussagen des Angeschuldigten teilweise in Widerspruch zu den Aussagen aller übrigen Befragten und belegen vielmehr die Absicht, seine Handlungen als Notwehr zu rechtfertigen. Beispielhaft zu erwähnen sind seine zunehmend detailgespickten Schilderungen über eine angebliche körperliche Auseinandersetzung in der zweiten Phase vor der Wohnungstür des Privatklägers, deren Hergang er in jeder Einvernahme unterschiedlich beschrieb (pag. 241, Z. 41 ff.; pag. 244, Z. 61 ff.; pag. 258, Z. 26 ff.).