307, Z. 287 ff.). Diese Zeugenaussage ist jedoch nicht geeignet, an der Einschätzung der Aussagen des Angeschuldigten etwas zu ändern: Einerseits sind die Aussagen des Zeugen Q.________ – wie nachfolgend aufgezeigt – von unterschiedlicher Qualität. Andererseits ist nicht nachzuvollziehen, warum der Angeschuldigte einen solch eindrücklichen Vorfall, wie es ein Fusstritt in den Hals darstellt, nicht selbst sofort erwähnte. Bezeichnenderweise stehen die Aussagen des Angeschuldigten teilweise in Widerspruch zu den Aussagen aller übrigen Befragten und belegen vielmehr die Absicht, seine Handlungen als Notwehr zu rechtfertigen.