890 f.): Ausgehend von der Entstehung, dem Inhalt und der Entwicklung der einzelnen Aussagen und der Motivationslage von A.________ ist beweiswürdigend festzuhalten, dass diese Aussagen im Wesentlichen hilflose rekonstruktive Erwägungen beinhalten mit dem einzigen Ziel, zu versuchen eine Notwehrsituation zu belegen und sein Verhalten zu rechtfertigen, dies ganz nach dem Motto: Was nicht sein darf, ist nicht. So gesehen weisen diese Aussagen von A.________ zahlreiche Lügensignale nach BENDER/NACK/TREUER (Tatsachenfeststellungen vor Gericht, 3. Auflage) auf und müssen als klare Schutzbehauptungen abgetan werden.