16. Allgemeines Tatgeschehen 16.1 Aussagen Angeschuldigter Die Vorinstanz hat die für die Phase 3 relevanten Aussagen sorgfältig zusammengefasst und deren Entwicklung Schritt für Schritt aufgezeigt. Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden (pag. 887 ff.). Beweiswürdigend kam sie zum Schluss, die Aussagen seien mit Bezug auf das Kerngeschehen unglaubhaft. So führte sie unter anderem Folgendes aus (pag. 890 f.): Ausgehend von der Entstehung, dem Inhalt und der Entwicklung der einzelnen Aussagen und der Motivationslage von A.