Die Aussagen waren also allesamt nicht wirklich zuverlässig und glaubhaft, weshalb es Sinn macht, primär eine Würdigung der Aussagen zur Phase vor der Haustüre des Angeschuldigten (im Wesentlichen für Phase 3) vorzunehmen. Es bietet sich an, zuerst das allgemeine Tatgeschehen zu betrachten (sogleich E. 16 unten) und dann den Revolvereinsatz separat zu beleuchten (E. 17 unten). Es gelangen die von der Vorinstanz korrekt wiedergegebenen Grundsätze der Beweiswürdigung zur Anwendung (pag. 883 f.).