Dies vor allem auch deshalb, weil in Bezug auf die in der ersten Phase zur Diskussion stehenden Anschuldigungen der gegenseitigen Beschimpfung jeweils keine weitere Folge gegeben wurde und auch die angeblich in Phase 2 vom Privatkläger vor seiner Haustüre gegenüber dem Angeschuldigten ausgestossene Drohung («Du tot») als beweismässig nicht erstellt erachtet wurde. Die Aussagen waren also allesamt nicht wirklich zuverlässig und glaubhaft, weshalb es Sinn macht, primär eine Würdigung der Aussagen zur Phase vor der Haustüre des Angeschuldigten (im Wesentlichen für Phase 3) vorzunehmen.