15 Die Phasen 1 und teilweise 2 können, weil die einzelnen Schilderungen kaum Erkenntnisse für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der jeweiligen Aussagen für die dritte Phase bringen, weitgehend ausgeblendet werden. Dies vor allem auch deshalb, weil in Bezug auf die in der ersten Phase zur Diskussion stehenden Anschuldigungen der gegenseitigen Beschimpfung jeweils keine weitere Folge gegeben wurde und auch die angeblich in Phase 2 vom Privatkläger vor seiner Haustüre gegenüber dem Angeschuldigten ausgestossene Drohung («Du tot») als beweismässig nicht erstellt erachtet wurde.