Bezüglich der erlittenen Verletzungen ist unbestritten festzustellen, dass A.________ gemäss Gutachten (p. 203 ff.) und entsprechende Fotos (p. 179 ff.) diverse kleine bzw. kleinere oberflächliche Hautabschürfungen und teilweise wegdrückbare Hautrötungen sowie Hautunterblutungen erlitten hat. Im Einzelnen ist dem Gutachten des IRM vom 13.10.2009 zur körperlichen Untersuchung von A.________ u.a. Folgendes zu entnehmen: „Im Gesicht am rechten Kieferwinkel eine kleine, punktförmige, oberflächliche Hautabschürfung. Von dieser verläuft eine kurze blutige Abrinnspur entlang der Unterkieferkante.