Ein erster Atemlufttest am 19.05.2009 um 22.30 Uhr ergab bei A.________ einen Wert von 2,10 Gew.‰ und ein weiterer Test um 00.53 Uhr einen solchen von 1,76 Gew.‰ (p. 132 f.). Die Blutanalyse des IRM ergab für die um 03.45 Uhr entnommene Blutprobe ein Resultat im Vertrauensbereich von 14 1,18 – 1,32 Gew.‰ (p. 208). Unter der Annahme, dass A.________ bis zum Ereigniszeitpunkt Alkohol konsumiert hat und kein Nachtrunk erfolgt ist, bestand bei ihm gemäss IRM um 22.30 Uhr eine BAK von minimal 1,51 und maximal 2,50 Gew.‰ (p. 205).