Gegen 22.00 Uhr – Q.________ war zwischenzeitlich in seine Wohnung, welche neben derjenigen von A.________ liegt, zurückgekehrt – begab sich A.________ in den zweiten Stock, hämmerte und/oder trat dabei gegen die Wohnungstüre von C.________ und kehrte in der Folge zurück in seine Wohnung. Kurz danach kam C.________ runter und trat seinerseits gegen die Wohnungstüre von A.________, so dass die Schliessvorrichtung beschädigt wurde und als Folge davon die Wohnungstüre von A.________ aufsprang. Nachfolgend fand die körperliche Auseinandersetzung zwischen den beiden Angeschuldigten statt, bei welcher jedenfalls A.____