Reklamationen gegenüber A.________ seit anfangs 2009 gehäuft (p. 98). Unbestritten ist weiter, dass es im Jahre 2008 eine Auseinandersetzung zwischen C.________ und L.________ einerseits und A.________ andererseits gab. Alsdann erstattete F.________ am 03.03.2009 gegen K.________ Anzeige wegen Tätlichkeiten, angeblich begangen am 29.01.2009 durch Bespucken, z.N. F.________. Anlässlich der Verhandlung vom 13.05.2009 vor dem Gerichtskreis VIII Bern-Laupen schlossen die Parteien diesbezüglich eine Vereinbarung ab.