Vorliegend interessieren primär die Geschehnisse in der dritten Phase. Die Vorinstanz hat im Sinne einer Vorbemerkung auch zu Recht Wert auf die Feststellung gelegt, dass es ein dynamisches Geschehen zu beurteilen gilt, was eine lückenlose Rekonstruktion naturgemäss erschwert (pag. 879 f.): […] Im Weiteren ist festzuhalten, dass es sich namentlich beim Geschehen in der [dritten] Phase bei bzw. vor der Wohnungstüre von A.________ um ein dynamisches Turbulenzgeschehen handelte.