Die zweite Phase trug sich vor der Wohnungstür des Privatklägers zu. Das dritte (von der Vorinstanz vereinzelt zur zweiten Phase hinzugezählte) Aufeinandertreffen fand vor der Wohnungstür des Angeschuldigten statt. In dieser dritten Phase war auf Seiten des Angeschuldigten zudem ein geladener Revolver im Spiel. Eine weitere Unterteilung dieser dritten Phase, wie von der Privatklägerschaft an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung beliebt gemacht, erscheint nicht sachgerecht. Vorliegend interessieren primär die Geschehnisse in der dritten Phase.