12 Weiter dehnte die Vorinstanz das Strafverfahren gegen den Angeschuldigten mit Zustimmung der Parteien und in Anwendung von Art. 300 Abs. 1 StrV auf den Tatbestand der Nötigung, begangen am 19. Mai 2009 in Ittigen zum Nachteil des Privatklägers, aus (pag. 759).