Mit der Verurteilung wegen Gefährdung des Lebens habe dies ja auch die Vorinsanz bejaht, so dass sie die von ihr als überrissen taxierte Genugtuungsforderung von CHF 8'000.00 nicht einfach im Grundsatz hätte verneinen dürfen. Ermessensweise sei die Genugtuung jetzt auf CHF 2'000.00 festzusetzen. III. Sachverhalt und Beweiswürdigung